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Teilnahme- und Durchführungsbestimmungen |
| 1. | Teilnahmebedingungen | ||
| 1.1 | Die
Weine können nur von Gastronomiebetrieben und Gastronomiebetrieben
mit eigenem Weinbau angestellt werden, sofern sie eine gültige Konzession
besitzen. |
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| 1.2 | Die
Weine müssen aus dem Anbaugebiet Mittelrhein stammen. |
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| 1.3 | Die
angestellten Weine müssen abgefüllt, mit einer A.P.-Nr. versehen
und original ausgestattet sein. (A.P.-Nr. ist Mindestanforderung) |
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| 1.4 | Neben
Qualitätsweinen sind auch Prädikatsweine zugelassen. |
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| 1.5 | Die
Jahrgänge der anzustellenden Weine bleiben offen. |
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| 1.6 | Die
Weine müssen als offene Weine auf der gültigen Getränkekarte
gelistet und im Verkauf sein. Der betreffende Auszug aus der Getränkekarte
muss in Form einer Kopie eingereicht werden. Weine, die bereits
in den
vorangegangenen Jahren erfolgreich am Wettbewerb teil-genommen haben,
müssen nicht neu angestellt werden. Sie sind auf der Weinkarte
mit Anstellungsjahr und APNR. zu kennzeichnen. |
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| 2. | Ablauf | ||
| 2.1 | „Haus
der besten Schoppen“: Jeder gastronomische
Betrieb muss für den Wettbewerb „Haus der besten Schoppen“
alle in seinem Ausschank befindlichen Schoppenweine aus dem Anbaugebiet
Mittelrhein anstellen. Hat der Betrieb weniger als drei Schoppenweine
aus dem Anbaugebiet Mittelrhein im Ausschank, dann ist eine Teilnahme
am Wettbewerb „Haus der Besten Schoppen“ nicht möglich. |
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| 2.1.1 | „Der
Beste Schoppen“: Für den Wettbewerb „Der
Beste Schoppen“ können auch einzelne Weine der Weinkarte angestellt
werden. Zum Gelingen und zur besseren Darstellung des Wettbewerbes wird
jedoch den Betrieben empfohlen alle im Ausschank befindlichen Weine aus
dem Anbaugebiet Mittelrhein anzustellen. |
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| 2.2 | Verkostung und Bewertung. | ||
| 2.2.1 | An
der Verkostung (Blindverkostung) nehmen Gastronomen, Winzer oder Vermarkter
und Sachverständige teil. Die Sachverständigen werden vom Weinbauamtsleiter
der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Wittlich oder einer von ihm
beauftragten Person benannt. Die Jury kann durch Vertreter der Medien
und anderer Organisationen erweitert werden. Jeder der Teilnehmer hat
gleiches Stimmrecht! Der Weinbauamtsleiter oder ein von ihm benannter Sachverständiger ist ständiger Leiter der Jury bei allen Verkostungen. Die Sachverständigen können eine Nachprobe bestimmen. Die letzte Entscheidung liegt beim Leiter der Jury. |
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| 2.2.2 | Die
Blindverkostung wird nach den Vorgaben der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
durchgeführt und von dieser überwacht. |
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| 2.2.2.1 | Die
angestellten Weine werden unter Berücksichtigung nachstehender Parameter
wie z. B. Rebsorte, Qualitätsstufe, Geschmacksrichtung und Jahrgang
aufgestellt. Die Reihenfolge legt der Leiter der Jury fest. |
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| 2.2.2.2 | Bei
der Probe werden die Weine mit „Ja“ oder „Nein“
bewertet. Für einen „Ja“-Wein sind mehr als 50 % aller
möglichen „Ja“-Stimmen nötig. Alle „Ja“-Weine
erhalten die Kennzeichnung „Ausgezeichnet“ im Wettbewerb „Der
Beste Schoppen“. |
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| 3. | Prämierung und Kennzeichnung „Der Beste Schoppen Mittelrhein“. | ||
| 3.1 | Für
alle „Ja“-Weine erhalten die Gastronomen eine Urkunde mit
dem Vermerk „Ausgezeichnet“ im Wettbewerb „Der Beste
Schoppen“– Jahresangabe und Anzahl der Weine. |
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| 3.2 | Im
Falle einer Auszeichnung wird pro ausgezeichnetem Wein eine Erfolgsgebühr
fällig (siehe Punkt 6). In der Gebühr enthalten sind: 1 Urkunde, 1 Bogen mit Aufklebern für die Speise- und Getränkekarten |
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| 4. | Betriebsauszeichnung „Haus der Besten Schoppen Mittelrhein“ | ||
| 4.1 | Der
teilnehmende gastronomische Betrieb wird dann ausgezeichnet, wenn er in
einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren an dem Wettbewerb
teilgenommen hat und mindestens 2/3 der insgesamt angestellten Weine mit
„Ja“ bewertet wurden. Bewertungszeitraum sind immer die drei
letzten Jahre. |
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| 4.2 | Die
Betriebe erhalten eine Plakette mit der Aufschrift: „Haus Der
Besten Schoppen Mittelrhein“ mit der Angabe des Zeitraums (Jahreszahl).
Die Plakette bleibt im Besitz der Veranstalter und muss bei Ausschluss
oder
bei Beendigung der Teilnahme am Wettbewerb aus dem Sichtfeld für
Gäste entfernt werden. Bei Zuwiderhandeln wird die Plakette eingezogen. |
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| 5. | Allgemeine Bestimmungen | ||
| 5.1 | Ein
Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht. Ergänzung, Änderung
und endgültige Entscheidungen in Zweifelsfragen behalten sich die
Veranstalter vor. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.. |
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| 6. | Gebühren | ||
| 6.1 |
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| 6.2 |
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| Alle Gebühren zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer | |||
| März 2012 | |||
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